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Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschliesslich auf Grundlage nachfolgender
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie
verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und
schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
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2. Abmachungen ausserhalb dieser AGB’s bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Auslieferungslager Stäfa.
Transporte Domizil werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen enthalten.
2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss,
sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise
unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten
(einschliesslich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls
gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis.
3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde ist die
Zahlung hälftig; d.h. 50% bei Auftragsbestätigung und
50% nach Lieferung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen zu
leisten. Wird keine Teilzahlung vereinbart, ist die Zahlung ausnahmslos innert 14 Tagen rein netto zu leisten.
4. Für nach Verzugseintritt entstandene Mahnkosten berechnen
wir eine Mahnkostenpauschale von CHF 10.--. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung der Forderung durch
ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt, bleiben unberührt.
5. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung
ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach
erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom
Vertrag zurückzutreten.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen
unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen
behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung
gegenüber dem Käufer zustehen.
IV. Lieferzeit – Umfang der Lieferung – Ausführung
der Lieferung – Leistungs- und Erfüllungsort
1. Leistungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist
Stäfa, ZH.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd
und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über
eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und
schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern,
informieren wir den Käufer unverzüglich.
4. Geraten wir aus von uns zu vertretenden
Gründen mit der Lieferung in Rückstand
und hat uns der Käufer erfolglos
eine angemessene Nachfrist gesetzt,
kann er vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des Käufers
wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
5. Unvorhergesehene Ereignisse, die
wir nicht zu vertreten haben (wie zum
Beispiel Energiemangel, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Komponenten
und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten,
Betriebs- und Verkehrsstörungen,
Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt),
verlängern die Lieferzeit angemessen.
Können wir auch nach angemessener
Verlängerung nicht leisten, sind
sowohl der Käufer als auch wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Käufers
sind ausgeschlossen. Treten wir zurück,
erstatten wir dem Käufer unverzüglich
sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
6. Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Käufers voraus. Jede spätere
Änderung der Ausführung des Auftrages auf Wunsch des
Käufers berechtigt uns zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferzeit.
7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
V. Versand / Lieferung
1. Der Versand ab Auslieferungslager
in Stäfa, ZH erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg
und Versandart werden von uns bestimmt. Transport via Domizil
wir nach Aufwand berechnet.
2. Die Ware kann auch bei uns abgeholt
werden.
3. Die Wände
werden in entsprechenden Transportgittern geliefert. Für
diese Gitter verrechnen wir ein Depot, welches bei tadelloser
Rückgabe zurück vergütet wird. Der Rücktransport
der Gitter geht zulasten des Käufers. Die Gitter können
zerlegt und gebunden werden. Für nicht zerlegte Gitter berechnen
wir einen Unkostenbeitrag von CHF 60.--.
VI. Haftung
1. Der Käufer hat die Ware bei Eingang auf äusserliche
Unversehrtheit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu
untersuchen. Erkennbare Mängel und/oder Fehlmengen sind auf
den Frachtpapieren schriftlich fest zu halten und von Spediteur
zu bestätigen. Soll die Ware auf Weisung des Käufers
oder seiner Erfüllungsgehilfen ohne vorgenannte Empfangsquittung
abgeliefert werden, so geschieht dies ausschliesslich auf
Risiko des Käufers. In diesem Falle gilt die Ware als genehmigt.
2. Wir haften nicht für Mängel und Schäden,
welche durch unsachgemässe Behandlung oder nicht fachgerechte
Montage entstanden sind.
VII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Meilen, ZH.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten diese Bestimmungen teilweise
rechtsunwirksam oder lückenhaft
sein, wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
CREAGART, Corinna
de Courten
Stäfa, 10. März
2009

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